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Gesetzliche Regelungen
Das informationelle Selbstbestimmungsrecht
Das informationelle Selbstbestimmungsrecht wurde vom
Bundesverfassungsgericht in seinem berühmten
Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983 aus
Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes herausgearbeitet.
Das Gericht stellte nämlich fest, dass diese beiden
Artikel unter den Gegebenheiten der manuellen und
der automatischen Datenverarbeitung fordern, dass
jeder das Recht haben muss, grundsätzlich selbst
über Preisgabe und Verwendung seiner eigenen Daten
zu bestimmen.
Einschränkung dieses Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung soll es nur aus Gründen des
überwiegenden Allgemeinwohls geben dürfen und auch
dieses nur auf der Basis eines verfassungsgemäßen
Gesetzes und nicht bloß durch die Verordnung einer
Behörde.
Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht
festgelegt, dass die Daten, wenn der Bürger in seine
Verwendung eingewilligt hat, nur für den konkreten
Zweck verwendet werden dürfen, auf den sich die
Einwilligung bezieht.
Durch diese Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts hat der Datenschutz
Verfassungsrang erhalten. Alle Gesetze des Bundes
und der Länder haben sich an diesem Urteil zu
orientieren.
Wichtig! Die Übergangsfrist für die Umsetzung
des neuen BDSG ist am 23.05.2004 abgelaufen. Sollten
die erforderlichen Maßnahmen noch nicht getroffen
worden sein, drohen Bußgelder!
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